BFH - Beschluss vom 25.09.2007
I B 72/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 86
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1105/04

BFH - Beschluss vom 25.09.2007 (I B 72/07) - DRsp Nr. 2007/21615

BFH, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen I B 72/07

DRsp Nr. 2007/21615

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Bauwesen tätige Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kroatien. Ihr Geschäftsführer war in den Streitjahren (2001 und 2002) K.

In den Jahren 1999 bis 2002 schloss die Klägerin, vertreten durch K, wiederholt Verträge über die Durchführung von Bauarbeiten in Deutschland ab. In den Verträgen sind jeweils eine kroatische Anschrift der Klägerin und zusätzlich eine "Anlaufstelle" im Inland angegeben. In den von der Klägerin ausgestellten Rechnungen war ebenfalls die Anschrift der bezeichneten "Anlaufstelle" und zusätzlich eine derselben Stadt zuzuordnende Telefonnummer aufgeführt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin wiederholt auf, für die Streitjahre Erklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Daraufhin setzte das FA gegen sie nach vorheriger Androhung wegen Nichtabgabe der genannten Erklärungen Zwangsgelder fest; zugleich drohte es die Festsetzung weiterer Zwangsgelder an. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.