BFH - Beschluss vom 25.09.2007
I B 84/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 226
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6218/02

BFH - Beschluss vom 25.09.2007 (I B 84/06) - DRsp Nr. 2007/23594

BFH, Beschluss vom 25.09.2007 - Aktenzeichen I B 84/06

DRsp Nr. 2007/23594

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Einkünfte und Gewerbeerträge einer in Ungarn bestehenden Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen vom 18. Juli 1977 --DBA-Ungarn-- (BGBl II 1979, 627) zuzurechnen sind.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1991 bis 1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind ungarische Staatsangehörige und im Jahr 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In den Streitjahren wohnten sie mit ihren zwei Kindern zunächst in einer angemieteten Wohnung in B und seit April 1994 in einem in R angemieteten Haus. Ihr Sohn besuchte seit Anfang 1994 ein Internat in der Schweiz, während die Tochter in B sowie später in R zur Schule ging. Im November 1995 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in Ungarn; im März 1997 verzogen sie zunächst nach Großbritannien und später nach Ungarn.