I. Beschwerden der Rügeführerin, einer GmbH, gegen ablehnende Beschlüsse, in anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, hat der Senat durch Beschlüsse I B 135/06 bzw. I B 142/06 vom 14. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Rügeführerin beantragt, die Verfahren (Beschwerden) fortzuführen und das selbständige Beweisverfahren unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse des Sächsischen Finanzgerichts (4 S 363/06 bzw. 4 S 980/06) vom 21. August 2006 anzuordnen.
Die Rügeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
2. Die Anhörungsrügen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Rügeführerin hat das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht dargelegt.
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