I. Der Senat hält es für geboten, das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision betreffend die Einkommensteuer 1996 von dem übrigen Beschwerdeverfahren (Einkommensteuer 1992 bis 1995) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- analog). Die Trennung ist wegen des (möglichen) unterschiedlichen Verfahrensausgangs mit unterschiedlicher Kostenfolge sachdienlich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 1997 IX B 2/97, BFH/NV 1997, 694, m.w.N.).
Dieses Verfahren wird unter dem Az. IX B 180/07 fortgeführt.
II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend die Einkommensteuer 1992 bis 1995 ist unbegründet. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich; denn die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 16. Januar 1973 VIII R 52/69, BFHE 108, 286, BStBl II 1973, 273) liegt nicht vor. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768).
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