BFH - Beschluss vom 25.09.2008
VII B 49/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 212
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 173/07

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (VII B 49/08) - DRsp Nr. 2008/21909

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII B 49/08

DRsp Nr. 2008/21909

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet, wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. November 2007, zu der der Kläger nicht erschienen war, ergangenem Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen. Die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung hatte das FG durch die Post mit Zustellungsurkunde an die vom Kläger angegebene Anschrift übermittelt. Nach den Eintragungen in der Zustellungsurkunde war die Ladung jedoch dem Büro des über das Vermögen des Klägers bestellten Insolvenzverwalters zugeleitet worden, wo sie am 29. Oktober 2007 einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters übergeben worden war. Einen kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins, den er unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer Erkrankung begründet hatte, lehnte das FG mit der Begründung ab, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein ausreichender Nachweis für die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers sei.