BFH - Beschluss vom 25.09.2008
VII R 23/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4427/05

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (VII R 23/07) - DRsp Nr. 2009/566

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII R 23/07

DRsp Nr. 2009/566

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Handel mit Futtermitteln sowie Beimischungen für den landwirtschaftlichen Bereich. Zwischen ihr und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ist streitig, ob die von ihr u.a. vertriebenen Silierhilfsmittel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die streitgegenständlichen Produkte gemäß § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz unterwarf. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1290 veröffentlichen Gründen ab. Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil des FG wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. März 2007 zugestellt. Fristgerecht legte der Prozessbevollmächtigte am 24. April 2007 Revision ein, die er zunächst nicht begründete. Am 30. Mai 2007 --einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist-- wurde die Revisionsbegründung dem Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax übermittelt.