BFH - Beschluss vom 25.09.2008
VIII B 80/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 179
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2183/03

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (VIII B 80/07) - DRsp Nr. 2008/23636

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VIII B 80/07

DRsp Nr. 2008/23636

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift in keiner Weise (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).