BFH - Beschluss vom 25.09.2008
X B 184/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 656/08

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (X B 184/08) - DRsp Nr. 2008/21686

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen X B 184/08

DRsp Nr. 2008/21686

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Ergeht wie im Streitfall ein Gerichtsbescheid, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, kann dagegen keine Beschwerde, sondern nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids der Antrag auf mündliche Verhandlung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 90a Abs. 2 FGO; vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 III R 53/03, BFH/NV 2005, 374, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).