BFH - Beschluss vom 25.09.2008
X R 39/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 656/08

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (X R 39/08) - DRsp Nr. 2008/21924

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen X R 39/08

DRsp Nr. 2008/21924

Gründe:

Die Revision ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Im Streitfall ist die Revision nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist auch deshalb nicht zulässig, weil das Finanzgericht (FG) sie nicht zugelassen hat. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung des FG hätte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nur den Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gerichtsbescheides beim FG stellen können (§ 90a Abs. 2 FGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.