BFH - Beschluss vom 25.09.2008
X S 39/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 25.09.2008 (X S 39/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21692

BFH, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen X S 39/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21692

Gründe:

I. Durch Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2008 wies das Finanzgericht (FG) die die Einkommensteuer-Bescheide 2003 bis 2005 und die Gewerbesteuer-Messbescheide 2003 bis 2005 betreffende Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen legte der Antragsteller Revision ein. Ferner legte er gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Hierbei war der Antragsteller nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Für diese Rechtsmittelverfahren beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessordnung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.