I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betreibt ein Reisebüro. U.a. erwirbt sie Eintrittskarten für die Oper im Rahmen eines mit der Oper vertraglich vereinbarten festen Kontingents von Einzelbestellungen und von Käufen geschlossener Veranstaltungen und veräußert sie an Endabnehmer und Reisebüros entweder im Zusammenhang mit anderen von ihr erbrachten Leistungen oder ohne solche.
Anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Streitjahre 1993 bis 1998, die ausschließlich die Einnahmen aus dem Verkauf der Opernkarten betraf, vertrat die Prüferin die Auffassung, dass der Verkauf der Eintrittskarten entgegen der Behandlung durch die Antragstellerin steuerpflichtig sei. Da die Unterlagen eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht zuließen, seien diese zu schätzen.
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