BFH - Beschluss vom 25.10.2004
VII B 69/04
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 207/99

BFH - Beschluss vom 25.10.2004 (VII B 69/04) - DRsp Nr. 2005/18

BFH, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen VII B 69/04

DRsp Nr. 2005/18

Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden mit Steuerbescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, Einfuhrabgaben für Zigaretten festgesetzt, die der Kläger nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamts bei verschiedenen Gelegenheiten gemeinsam mit W vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hatte. Wegen dieser Taten wurde er mit Urteil des Amtsgerichts wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; Berufung und Revision des Klägers blieben erfolglos.

Auch die gegen den Steuerbescheid erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich den Ausführungen in den Urteilen des Amtsgerichts und Landgerichts an, wonach die durchgeführten Beweisaufnahmen die Täterschaft des Klägers ergeben hätten. Insbesondere seien die während des Strafverfahrens gemachten Angaben des W als glaubhaft anzusehen, während den Aussagen, welche die vom Kläger angeführten Entlastungszeugen im Strafverfahren gemacht hätten, kein Glauben geschenkt werden könne. Hinzu komme, dass beim Kläger anlässlich einer Durchsuchung Funkgeräte gefunden worden seien, die bei den Schmuggelfahrten benutzt worden seien.