BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VII B 122/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 207/07

BFH - Beschluss vom 25.10.2007 (VII B 122/07) - DRsp Nr. 2008/18

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII B 122/07

DRsp Nr. 2008/18

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) die sofortige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens beantragt, weil der Klageabweisung in diesem Verfahren eine haltbare Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das FG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. Mai 2007 zugestellt.