BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VIII B 21/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 214
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 36/04

BFH - Beschluss vom 25.10.2007 (VIII B 21/07) - DRsp Nr. 2007/23614

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 21/07

DRsp Nr. 2007/23614

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinsichtlich der Rechtsfrage, ob ein IT-Projektmanager eine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausüben könne, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundsfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.