BFH - Beschluss vom 25.10.2007
VIII B 41/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 189
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1948/06

BFH - Beschluss vom 25.10.2007 (VIII B 41/07) - DRsp Nr. 2007/23617

BFH, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VIII B 41/07

DRsp Nr. 2007/23617

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO innerhalb der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).