Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, "Ist der beschränkte steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen selbständiger alleinerziehender Mütter mit Art. 3 und Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, wenn erhöhte Vorsorgeaufwendungen dazu dienen, Versorgungslücken wegen Teilzeittätigkeit aufgrund alleiniger Betreuung und Versorgung eines Kindes unter zehn Jahren bis zu einer Höhe auszugleichen, die bei Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung durch Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge als Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden?" hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das Finanzgericht (FG) hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs.
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