Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, wonach in der Begründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) darzulegen sind. Im Streitfall sind die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht gegeben.
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