BFH - Beschluß vom 26.01.1998
V R 36/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 984

BFH - Beschluß vom 26.01.1998 (V R 36/97) - DRsp Nr. 1998/8945

BFH, Beschluß vom 26.01.1998 - Aktenzeichen V R 36/97

DRsp Nr. 1998/8945

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) über die Ablehnung des Erlasses von Umsatzsteuer für 1980 und 1981 in der Form der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion vom 14. April 1994 ab. Es hob diese Entscheidung aber insofern auf, als darin der auch beantragte Erlaß von Säumniszuschlägen abgelehnt worden war. Das FG verpflichtete das FA insoweit, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel und fehlerhafte Rechtsanwendung.

Er beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Das FA hält die Revision für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

2. Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Nach § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat.