BFH - Beschluß vom 26.01.1998
VI R 47/97

BFH - Beschluß vom 26.01.1998 (VI R 47/97) - DRsp Nr. 1999/927

BFH, Beschluß vom 26.01.1998 - Aktenzeichen VI R 47/97

DRsp Nr. 1999/927

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Vorentscheidung ist --unabhängig davon, ob die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) Arbeitnehmer sind oder nicht-- jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung). Denn auf der Grundlage der mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts käme als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer allenfalls die Studentenschaft (vgl. § 79 Abs. 6 des Universitätsgesetzes --UG NW--, GVGl NW 1993, 553), nicht aber der vom Beklagten als Schuldner in Anspruch genommene AStA in Betracht.