BFH - Beschluß vom 26.01.1998
VII B 180/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 879

BFH - Beschluß vom 26.01.1998 (VII B 180/96) - DRsp Nr. 1998/8946

BFH, Beschluß vom 26.01.1998 - Aktenzeichen VII B 180/96

DRsp Nr. 1998/8946

Gründe:

Mit Beschluß vom 2. Januar 1997 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage der Kläger auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Pfändungsverfügungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) (wegen Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 47989,71 DM) abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 25. Februar 1997 hat der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH), ausgehend von einem Streitwert von 23994 DM, die von den Klägern zu zahlenden Gerichtskosten angefordert.

Mit am 6. Januar 1998 beim BFH per Telefax eingegangen Schreiben beantragen die Kläger Streitwertfestsetzung durch das Gericht. Sie sind der Auffassung, der Streitwert für die erstinstanzliche Klage, die letztlich die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen das FA hätte ermöglichen sollen, müsse sich an ihrem Interesse auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungsverfügungen orientieren. Ihr potentieller Schaden sei allenfalls mit einem Betrag in Höhe von 2000 DM anzusetzen. Dieser Wert sei auch für ihre Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.

1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.