BFH - Beschluß vom 26.01.1999
V B 145/99

BFH - Beschluß vom 26.01.1999 (V B 145/99) - DRsp Nr. 2000/2725

BFH, Beschluß vom 26.01.1999 - Aktenzeichen V B 145/99

DRsp Nr. 2000/2725

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach einer Steuerfahndungsprüfung Umsatzsteuer für 1990 und 1995 erstmals und für 1991 bis 1994 geändert fest. Das FA ging dabei davon aus, dass der Kläger ab November 1993 im ...handel Eigengeschäfte ausgeführt hatte und vorher als Vermittler tätig war.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Beurteilung und wies die gegen die bezeichneten Umsatzsteuerbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage im Wesentlichen ab. Es führte u.a. zur Begründung aus, der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung die für die Annahme von Vermittlungsgeschäften notwendige Abrechnung gegenüber den Käufern der angeblich vermittelten Lieferungsgegenstände nicht vorgelegt. Nach den vom FG ausgewerteten strafrechtlichen Feststellungen habe der Kläger die Verkaufserlöse selbst behalten und nicht darüber gegenüber Käufern abgerechnet.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Verletzung von § 10 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991/1993 gerügt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig, weil kein Zulassungsgrund dargetan worden sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.