BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VI B 310/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 896

BFH - Beschluß vom 26.01.2001 (VI B 310/00) - DRsp Nr. 2001/8081

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 310/00

DRsp Nr. 2001/8081

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist die Tochter der im Jahre 1985 geschiedenen S, wohnhaft in B. Diese hat neben der im Jahre 1980 geborenen Antragstellerin noch drei weitere Kinder (X, geb. 1982; Y, geb. 1983; Z, geb. 1984). Die Kinder wurden etwa ab 1990 bei Pflegeeltern und in Erziehungsheimen untergebracht.

Die Antragstellerin lebte zunächst in einem Heim, anschließend im Jahre 1998 bei einer Pflegeperson. Diese bezog bis einschließlich Dezember 1998 Kindergeld für die Antragstellerin. Nachdem diese Ende Dezember 1998 in eine eigene Wohnung umzog, wurde die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben.

Vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 leistete die Antragstellerin zunächst ein freiwilliges soziales Jahr ab; danach begann sie eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin; hierzu erhält sie Bezüge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).