BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VII B 19/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 945

BFH - Beschluß vom 26.01.2001 (VII B 19/00) - DRsp Nr. 2001/8108

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VII B 19/00

DRsp Nr. 2001/8108

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) fertigte am 18., 19. und 21. Juli 1993 entsprechend den Anträgen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) frische Sauerkirschen der Code-Nr. 0809 2060 der Kombinierten Nomenklatur (KN) aus P und U unter Erhebung von 11 % Zoll zum freien Verkehr ab. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 forderte das HZA von der Klägerin Ausgleichsabgaben in Höhe von ... DM nach, weil die von ihr eingeführten Sauerkirschen die Mindestpreise unterschritten hatten, die die Kommission mit Wirkung vom 18. Juli 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1932/93 (VO Nr. 1932/93) vom 16. Juli 1993 mit den bei der Einfuhr von Süßkirschen anzuwendenden Schutzmaßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 174/35) eingeführt hatte.