Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) über eine Aussetzung der Vollziehung nur statthaft, wenn sie das FG in der Entscheidung zugelassen hat. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat das FG die Beschwerde in seiner Entscheidung ausdrücklich nicht zugelassen. Es hat die Beschwerde auch nicht nachträglich zugelassen (vgl. Nichtabhilfebeschluss des FG vom 26. November 2003 3 V 577/03). Eine Zulassung durch den Bundesfinanzhof (BFH) sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Beschluss des BFH vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715). Für eine Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO --richtig nach § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 131 Anm. 3)-- ist unter diesen Umständen kein Raum.
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