BFH - Beschluss vom 26.01.2005
X B 150/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 281/03

BFH - Beschluss vom 26.01.2005 (X B 150/04) - DRsp Nr. 2005/2859

BFH, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen X B 150/04

DRsp Nr. 2005/2859

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erforderlich sei (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die angefochtene Vorentscheidung nicht mit dem BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92 (BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) zu vereinbaren sei, da dort der BFH "wenn auch nachträgliche Regelungen über das Bestehen und die Höhe ungewisser Forderungen anlässlich der Betriebsaufgabe ausdrücklich dem Betriebsaufgabegewinn" zuordne.

Insoweit fehlt es bereits an der gebotenen Herausarbeitung eines in der angegriffenen Vorentscheidung enthaltenen tragenden Rechtssatzes, welcher von dem vom Kläger zitierten Rechtssatz im Urteil des BFH in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564 abweichen soll (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).