BFH - Beschluss vom 26.01.2007
II B 29/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2012/03

BFH - Beschluss vom 26.01.2007 (II B 29/06) - DRsp Nr. 2007/5544

BFH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen II B 29/06

DRsp Nr. 2007/5544

Gründe:

I. Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wurde auf Grund von Maßnahmen der Steuerfahndung bekannt, dass der Kläger und Beschwerdeführer zu 1), der zusammen mit den weiteren Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zur Vermögensteuer zu veranlagen war, Wertpapiere und Kapitalvermögen besaß. Das FA setzte daraufhin mit Bescheiden vom 19. November 2002 gegen die Kläger Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Beschwerde begehren die Kläger Zulassung der Revision, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Vollzug des Vermögensteuergesetzes (VStG) in den Streitjahren habe an einem strukturellen Vollzugsdefizit gelitten. Weiter machen die Kläger Verfahrensmängel geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

II. Die Beschwerde ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen. Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).