BFH - Beschluss vom 26.01.2007
III S 38/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.01.2007 (III S 38/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/6166

BFH, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen III S 38/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/6166

Gründe:

I. Der Senat hat den Antrag der --in Bolivien lebenden-- Kläger und Antragsteller (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 III S 29/06 (PKH) mangels Erfolgsaussicht ihrer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Der Senat führte dort u.a. aus, den Antragstellern könne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, weil sie weder innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf PKH gestellt noch eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorgelegt hätten. Für die Berechnung der Beschwerdefrist komme es nicht auf den tatsächlichen Zugang des Urteils bei den Antragstellern an, da das Urteil gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO den Antragstellern bereits mit der Aufgabe zur Post am 23. Juni 2006 als zugestellt gelte.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 wenden sich die Antragsteller gegen die Ablehnung der PKH. Zur Begründung berufen sie sich sinngemäß auf die Unregelmäßigkeiten der Postbehörde in Bolivien.

II. 1. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.