BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 201/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1111

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III B 201/96) - DRsp Nr. 1998/8866

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 201/96

DRsp Nr. 1998/8866

Gründe:

Die mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht ausreichend dargelegt worden. Denn die Beschwerdeschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist daher unzulässig.

1. Zur Divergenz