Die mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht ausreichend dargelegt worden. Denn die Beschwerdeschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde ist daher unzulässig.
1. Zur Divergenz
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