BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 214/96

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III B 214/96) - DRsp Nr. 1999/543

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 214/96

DRsp Nr. 1999/543

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, daß durch den Streitfall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Ihre Ausführungen wenden sich im Grunde gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1994 II B 29/94, BFH/NV 1995, 125). Fragen, die nur anhand der Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilt werden können, sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.