BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 39/97

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III B 39/97) - DRsp Nr. 1999/1093

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 39/97

DRsp Nr. 1999/1093

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar, sondern setzt sich in der Art einer Revisionsbegründung mit dem Auslegungsverständnis des Finanzgerichts (FG) auseinander (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit, und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch den BFH geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen.