BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III B 5/97

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III B 5/97) - DRsp Nr. 1999/931

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III B 5/97

DRsp Nr. 1999/931

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, ist sie unbegründet, wenn keine Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage von der Revision zu erwarten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1988 I B 108/86, BFHE 154, 486, BStBl II 1989, 104, m.umf.N.). Es muß vielmehr zu erwarten sein, daß es tatsächlich zur Klärung dieser Frage kommen wird. Insbesondere ist eine auf einen anderen als den vom Finanzgericht (FG) festgestellten und nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt gestützte Rechtsfrage von angeblicher grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren weder entscheidungserheblich noch klärungsfähig (vgl. BFH-Beschluß vom 3. August 1993 VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326 Ziffer 2 der Entscheidungsgründe).