BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III R 107/96

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III R 107/96) - DRsp Nr. 1999/961

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III R 107/96

DRsp Nr. 1999/961

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rechtsnachfolger der verstorbenen Eheleute A und B, die in den Streitjahren 1970 und 1971 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Bis 1972 war der verstorbene A Alleininhaber der Firma C. Die Kläger wehren sich gegen die Behandlung eines in der Bilanz dieser Firma zum 31. Dezember 1970 ausgewiesenen Schuldenerlasses als laufenden Gewinn. Sie sind der Auffassung, im Hinblick auf eine damals drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens liege insoweit ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S. von § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.

Nach erfolglosem Vorverfahren hatte das Finanzgericht (FG) mit Entscheidung vom 30. Januar 1985 die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 sowie den Gewerbesteuermeßbescheid 1970 abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision hatte insoweit Erfolg, als der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufhob und die Sache an das FG zurückverwies (Urteil vom 14. März 1990 I R 129/85, BFHE 161, 39, BStBl II 1990, 955). Mit Entscheidung vom 28. Juni 1996 wies das FG die Klage erneut ab. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. An der Entscheidung hat der Richter am FG O mitgewirkt.