BFH - Beschluß vom 26.02.1998
III S 8/97

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (III S 8/97) - DRsp Nr. 1998/17390

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III S 8/97

DRsp Nr. 1998/17390

Gründe:

I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) sind Rechtsnachfolger der verstorbenen Eheleute A und B, die in den Streitjahren 1970 und 1971 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Bis 1972 war der verstorbene A Alleininhaber der Firma X. Die Kläger wehren sich gegen die Behandlung eines in der Bilanz dieser Firma zum 31. Dezember 1970 ausgewiesenen Schuldenerlasses in Höhe von ... DM als laufenden Gewinn. Sie sind der Auffassung, im Hinblick auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens liege insoweit ein steuerfreier Sanierungsgewinn i.S. von § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.