BFH - Beschluß vom 26.02.1998
V B 97/97

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (V B 97/97) - DRsp Nr. 1999/1615

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen V B 97/97

DRsp Nr. 1999/1615

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die im Streitjahr 1992 ein Bauunternehmen betrieb. Ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen hatte sie seit ihrer Gründung von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gepachtet.

Gesellschafter zu je 50 v.H. und Geschäftsführer der Klägerin waren die Brüder A. und B. Diese,waren ebenfalls Gesellschafter der GbR. Ende,1990 stellte B. seine Aktivitäten für die Gesellschaften ein und nahm auch keine Gesellschafterrechte mehr wahr. Die Gesellschaften wurden von A. fortgeführt. Zu der vorgesehenen Übertragung der Anteile des B. an der Klägerin auf A. ist es noch nicht gekommen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sah ab 1992 die Klägerin nicht mehr als Organgesellschaft der GbR (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1991--) an, da B. aus der GbR ausgeschieden, jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin geblieben sei und somit beide Unternehmen nicht mehr von denselben Personen beherrscht würden.

Unerheblich sei, daß B. 1992 die Geschäfte der Klägerin (tatsächlich) nicht geführt und auch keine Gesellschafterrechte mehr wahrgenommen habe. Denn er habe hierzu aufgrund seiner fortbestehenden Rechtsstellung die Möglichkeit gehabt.