BFH - Beschluß vom 26.02.1998
VI B 218/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 881

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (VI B 218/97) - DRsp Nr. 1998/8867

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen VI B 218/97

DRsp Nr. 1998/8867

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Finanzgericht (FG) hat die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zu Recht versagt. Wie der Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bekannt sein mußte, oblag es dem Kläger, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits dem PKH-Antrag beizufügen (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Es wurden keine Umstände vorgetragen, aus denen zu entnehmen wäre, daß die Bevollmächtigte Maßnahmen getroffen hatte, dieses Versäumnis alsbald zu beheben bzw. dafür Sorge zu tragen, daß eine Entscheidung über den Antrag nicht vor Zugang des amtlichen Vordrucks bei Gericht getroffen würde. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Bevollmächtigte nach Eingang der Erinnerung des FG vom 30. September 1997, in welcher das FG zu erkennen gab, daß es mit der Entscheidung bis zum 20. Oktober 1997 zuwarten würde, wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit keine weiteren Maßnahmen veranlassen konnte. Im übrigen bietet der Antrag auf PKH in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. April 1997 XI B 192/96, BFH/NV 1997, 895, m.w.N.).

Fundstellen
BFH/NV 1998, 881