BFH - Beschluß vom 26.02.1998
X R 2/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 992

BFH - Beschluß vom 26.02.1998 (X R 2/98) - DRsp Nr. 1998/8868

BFH, Beschluß vom 26.02.1998 - Aktenzeichen X R 2/98

DRsp Nr. 1998/8868

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil legte Rechtsanwalt A im Namen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision ein. Auf den Hinweis der zuständigen Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH), daß das FG die Revision nicht zugelassen habe, erklärte er: