BFH - Beschluß vom 26.02.2001
XI B 107/00

BFH - Beschluß vom 26.02.2001 (XI B 107/00) - DRsp Nr. 2001/10972

BFH, Beschluß vom 26.02.2001 - Aktenzeichen XI B 107/00

DRsp Nr. 2001/10972

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 18. April 2000 15 V 7720/99 E hatte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1993 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2000 beantragte der Antragsteller erneut AdV mit der Begründung, dass das FG das rechtliche Gehör verletzt habe. Das FG wies den Antrag mit Beschluss vom 29. Mai 2000 zurück. Die Wiederholung eines bereits abgelehnten AdV-Antrags sei nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Im Streitfall lägen aber weder "veränderte" noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte (unveränderte) Umstände vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Senat die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers berücksichtigt.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

Zwar habe das FG die Beschwerde nicht zugelassen. Die Beschwerde sei jedoch deshalb zulässig, weil der Beschluss des FG in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehe, da u.a. der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Vortrag durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde sei im Übrigen auch als Gegenvorstellung zu verstehen.