BFH - Beschluß vom 26.02.2001
XI B 157/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1033

BFH - Beschluß vom 26.02.2001 (XI B 157/00) - DRsp Nr. 2001/8977

BFH, Beschluß vom 26.02.2001 - Aktenzeichen XI B 157/00

DRsp Nr. 2001/8977

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. Mai 2000 hatte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 1992 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2000 beantragte der Antragsteller erneut AdV. Das FG wies den Antrag wiederum zurück. In Bezug auf die Einkommensteuer 1992 seien die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend:

Das FG habe den Beweiswert der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht gewürdigt. Es habe mit dem angefochtenen Beschluss erneut den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt; es habe die eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters L nicht berücksichtigt, da diese Versicherung auch schon in den vorhergehenden Verfahren hätte vorgelegt werden können. Ein Vortrag, selbst wenn er verspätet wäre, könne nur bei offenbarem Missbrauch und bei beabsichtigter Prozessverschleppung zurückgewiesen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 1985 VII R 164/84, BFH/NV 1986, 674). Davon könne keine Rede sein. Unter Berücksichtigung dieser Versicherung sei nun klar, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides bestünden.