BFH - Beschluss vom 26.02.2001
XI S 13/00

BFH - Beschluss vom 26.02.2001 (XI S 13/00) - DRsp Nr. 2003/2494

BFH, Beschluss vom 26.02.2001 - Aktenzeichen XI S 13/00

DRsp Nr. 2003/2494

Gründe:

I. Der Antragsteller war als Diplom-Kaufmann selbständig gewerblich tätig. Das Finanzamt (FA) setzte die Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1996 jeweils auf 0 DM fest; die Bescheide sind bestandskräftig. Ferner setzte das FA mit Bescheid vom 4. August 1999 die Einkommensteuer für 1998 und mit Bescheid vom 9. September 1999 die Einkommensteuer für 1997 auf jeweils 0 DM fest.

Mit seiner Klage begehrte der Antragsteller die Berücksichtigung des Existenzminimums in den Einkommensteuerbescheiden für 1988 bis 1998 in der Weise, dass von seinen jeweiligen Einkünften das Existenzminimum mit der Folge abgezogen werde, dass dadurch Verlustvorträge entstehen oder sich erhöhen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte die Klage als unzulässig ab, weil der Antragsteller durch die Steuerfestsetzung auf 0 DM nicht beschwert sei; von einer Besteuerung des Existenzminimums könne keine Rede sein. Die Höhe der Verlustvorträge hätte der Antragsteller zudem in einem anderen Verfahren durch Anfechtung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs angreifen müssen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt PKH für einen Antrag auf Zulassung der Revision unter Beiordnung seines Steuerberaters.

II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.