BFH - Beschluss vom 26.02.2004
III B 69/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 9/98

BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (III B 69/03) - DRsp Nr. 2004/6815

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen III B 69/03

DRsp Nr. 2004/6815

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte Aufklärungsrüge nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichterhebung von Beweisen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Wird geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes dadurch verletzt, dass es ordnungsgemäß angebotene Beweise nicht erhoben habe, so ist vorzutragen, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig waren, welche Beweismittel angeboten worden sind, inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202) und welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte.