BFH - Beschluss vom 26.02.2004
IV B 39/02
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 13.12.2001 - 2 K 4314/97 G, F,

BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (IV B 39/02) - DRsp Nr. 2004/10390

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen IV B 39/02

DRsp Nr. 2004/10390

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

Der Beschwerdebegründung im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der von ihr als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen. Für die Beurteilung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage ist grundsätzlich von dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demzufolge kann eine Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, wenn sie sich nur stellen kann, sofern von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. So verhält es sich im Streitfall. Den von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen,