FG Berlin, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9546/00
BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (VI B 101/01) - DRsp Nr. 2004/6818
BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VI B 101/01
DRsp Nr. 2004/6818
Gründe:
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet, da keiner der behaupteten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) vorliegt.
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