BFH - Beschluss vom 26.02.2004
VI B 188/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 371/03

BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (VI B 188/03) - DRsp Nr. 2004/5333

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VI B 188/03

DRsp Nr. 2004/5333

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) weicht die Vorentscheidung insbesondere nicht von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1991 VI R 101/87 (BFHE 166, 285, BStBl II 1992, 304) und VI R 110/90 (BFH/NV 1992, 380) ab. Das Finanzgericht (FG) ist vielmehr ausdrücklich von den bezeichneten BFH-Urteilen ausgegangen. Die ausführlich begründete Vorentscheidung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu dem Schluss gelangt, aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten bzw. Konzeption stelle der streitbefangene Arbeitsbereich weder ein Durchgangszimmer dar noch fehle es an einer klaren Abgrenzung zum privaten Wohnbereich. Das vom BFH erstrebte Ziel, die Kosten des Arbeitszimmers von den Kosten der Lebensführung zu trennen, werde im Streitfall unschwer erreicht; der Umfang des beruflich genutzten Teils der Wohnung sei exakt bestimmbar. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.