BFH - Beschluss vom 26.02.2004
VII B 174/03
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster - 9.4.2003 - 10 K 5536/02 E,L,

BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (VII B 174/03) - DRsp Nr. 2004/10401

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII B 174/03

DRsp Nr. 2004/10401

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen wegen Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung des Inhabers eines ...betriebes (G) auf § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Haftungsbescheid für nicht entrichtete Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag hierzu abgewiesen. Im Urteil hat sich das FG die Feststellungen des gegen den Kläger ergangenen, rechtskräftigen Strafbefehls zum objektiven Tatbestand der Beihilfe des Klägers zur Steuerhinterziehung des G zu eigen gemacht. Der Kläger habe veranlasst, dass Schecks für Subunternehmer dem Bankkonto seiner Ehefrau gutgeschrieben wurden und dem G damit ermöglicht, Umsätze und für Subunternehmer bestimmte Lohnzahlungen zu verschleiern. Auch der Würdigung im Strafbefehl, dass der Kläger mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, hat sich das FG nach eigener Bewertung der Indizien und des Verhaltens des Klägers angeschlossen. Substantiierte Einwendungen habe der Kläger gegen den Strafbefehl nicht geltend gemacht. Der erstmals im Klageverfahren ohne nähere Begründung vorgetragene Einwand, er habe der Einbuchung der Schecks auf dem Konto seiner Ehefrau nur wegen der Schwierigkeiten des G mit dessen Bank zugestimmt, zwinge nicht zu einer erneuten Überprüfung des als vorsätzlich gewerteten Verhaltens des Klägers.