BFH - Beschluss vom 26.02.2004
VII B 341/03
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 33 Abs. 3 § 39 Abs. 1 Nr. 4 § 155 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; StPO § 153a Abs. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 728
BFHE 204, 413
BStBl II 2004, 458
DB 2004, 914
DStRE 2004, 596
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 472/03

BFH - Beschluss vom 26.02.2004 (VII B 341/03) - DRsp Nr. 2004/5321

BFH, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen VII B 341/03

DRsp Nr. 2004/5321

»1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. 2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.