I. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. September 2006 4 K 2260/05 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Zudem hat sie beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Festsetzungsbescheide auszusetzen.
II. Der Aussetzungsantrag ist abzulehnen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (I B 150/06) die im Hauptsacheverfahren erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids entschieden. Für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ist damit kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I S 4/03, BFH/NV 2003, 1445; weitere Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98).
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