BFH - Beschluss vom 26.02.2007
VII S 53/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.02.2007 (VII S 53/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/8141

BFH, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen VII S 53/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/8141

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) wurde vom Studentenwerk X, dem Finanzamt X sowie der Staatsoberkasse Z im Wege der Amtshilfe um die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin ersucht. Nachdem der mit der Vollstreckung beauftragte Vollziehungsbeamte die Antragstellerin wiederholt nicht angetroffen hatte, kündigte er schriftlich das Erwirken einer richterlichen Durchsuchungsanordnung an. Mit einer Eingabe an das FA wandte sich die Antragstellerin gegen diese Vollstreckungsmaßnahme und beantragte die Einstellung der Vollstreckung. Nachdem das FA zunächst mehrere Monate untätig geblieben war und die Staatsoberkasse Z zwischenzeitlich ihr Vollstreckungsersuchen zurückgenommen hatte, suchte der zuständige Vollziehungsbeamte die Wohnung der Antragstellerin an zwei Tagen erneut auf, ohne diese jedoch anzutreffen. Daraufhin kündigte er schriftlich im Falle der Nichtzahlung eine richterliche Durchsuchungsanordnung an.