BFH - Beschluss vom 26.02.2008
II B 6/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1004
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1958/2007

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (II B 6/08) - DRsp Nr. 2008/9937

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen II B 6/08

DRsp Nr. 2008/9937

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH mit Sitz in X, wurde durch Notarurkunde vom 22. August 2007 von einem ungarischen Staatsangehörigen als Alleingesellschafter nach deutschem Recht errichtet und im September 2007 in das Handelsregister eingetragen. Der in Ungarn wohnende Alleingesellschafter wurde zum Geschäftsführer bestellt. Den Gegenstand des Unternehmens bilden der Handel mit und der Vertrieb von Buntmetall sowie die Unternehmensberatung ohne Rechts- und Steuerberatung.

Die von der Antragstellerin bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft meldete die Gründung beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) an und legte die Eröffnungsbilanz, den mit der auch zur Prozessführung bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei und der A-GmbH geschlossenen Miet- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. August 2007 sowie eine Angebotsbestätigung einer in Deutschland ansässigen GmbH vom 1. Oktober 2007 vor.

Das FA lehnte im Anschluss an eine Umsatzsteuernachschau gemäß § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den Antrag der Antragstellerin, ihr eine Steuernummer zu erteilen, wiederholt mit der Begründung ab, die Gesamtumstände ließen auf keine selbständige unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin i.S. des § 2 UStG schließen.