Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs bei gemischt-genutzten Gebäuden vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.), durch die die Rechtsfrage geklärt ist. Zudem ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).
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