BFH - Beschluss vom 26.02.2008
VIII B 194/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 952
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 242/02

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (VIII B 194/06) - DRsp Nr. 2008/10154

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 194/06

DRsp Nr. 2008/10154

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war u.a. in den Streitjahren (1994 und 1996 bis 1998) an insgesamt 16 Tagen jeweils kurzzeitig als Dolmetscher beim Europarat beschäftigt. In dieser Zeit war er in Deutschland ansässig. Im Streit ist, ob die für seine Tätigkeit vom Europarat erhaltenen Vergütungen von der deutschen Einkommensteuer befreit sind.

II. 1. Wie der Kläger ausdrücklich klarstellend erklärt hat, betrifft sein Rechtsverfolgungsinteresse nur die Jahre, wegen derer seine Klage abgewiesen worden ist; folglich erstreckt sich seine Beschwerde sachlich nicht auf die Jahre 1992 und 1993, vielmehr ist insoweit Rechtskraft eingetreten. Die diese Jahre umfassende Bezeichnung im Rubrum der Beschwerdeschrift wie auch im Begründungsschriftsatz ist unbeachtlich; maßgeblich ist die Konkretisierung des Begehrens durch den --ggf. aus der Begründung zu entnehmenden-- Antrag (vgl. zur Revision Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 7, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdebegründung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Europarat. Im Übrigen --betreffend anderweitige Einkünfte aus Dolmetschertätigkeit im Streitjahr 1994-- trägt der Kläger keine Zulassungsgründe nach § Abs. vor.